§ 62 Weiterleitung der Anmeldung
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 22.04.2010 – I ZR 89/08Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Ermittlung der Eigenart; Zugänglichmachung durch Anmeldung; Begrenzung des Schutzumfangs; Umfang der Erschöpfungswirkung; gemeinschaftsweiter Unterlassungsanspruch - Verlängerte LimousinenZitiert von 9
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Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. EG 2002 Nr. L 3 S. 1) eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) weiter.